Multiple Choice z.T. rechtswidrig

Interessantes habe ich nun aus Deutschland zum Thema Prüfungen gehört. MC Fragen sind z.T. rechtswidrig, hat das Oberverwaltungsericht in Münster nun entschieden.

Nach der neuen Entscheidung reicht es nicht mehr aus, wenn 50 oder 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet seien, sondern die Prüfungsordnung muss ausdrücklich vorsehen, dass eine relative Bestehensgrenze besteht. Das heißt: Die Leistung eines Prüflings muss nicht nur an der absoluten Leistung gemessen werden, sondern auch an der relativen Leistung seiner Mitprüflinge.
Im Klartext würde das ähnlich wie bei der Approbationsordnung von Ärzten bedeuten, dass der Prüfling bestanden hat, wenn er 50 oder 60 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat oder nicht schlechter war als 20 oder 22 Prozent seiner Mitprüflinge. (AZ; 14B 1035/06) Quelle

Interessant vor allem auch in Hinblick auf die E-Prüfungen, die ja zum grossen Teil aus Multiple Choice Prüfungen bestehen. Wie dort eine Rechtsprechung aussieht, ist mir nicht bekannt. Da heisst es dranbleiben.

Hier kann man es nachhören.